die Übertragung der Liegenschaft an der Q. in T. geltend machen können. Noch gar nicht in der Beurteilung des gebührenden Unterhalts enthalten sind im Übrigen die Kriterien von Art. 125 Abs. 2 ZGB. Insbesondere wäre ausgehend vom gelebten Lebensstandard von jährlich maximal Fr. 243'900.-- noch zu beurteilen, ob und in welchem Ausmass die Berufungsklägerin allenfalls einen Teil an die Lebenskosten selbst bestreiten müsste und ihr angesichts des in Art. 125 Abs. 1 ZGB ausdrücklich erwähnten Grundsatzes der Eigenversorgung zumindest eine teilweise Erwerbsaufnahme zugemutet werden könnte.