Nebst der ohnehin aufgrund der Scheidungskonvention zu übertragenden Liegenschaft an der Q. werden ihr noch zwei weitere Liegenschaften am J. und am V. sowie die Aktien der U. in L. zufallen, und zwar zu je 35% des Verkehrswertes. Damit erhält sie aus erbrechtlicher Anwartschaft weitere Vermögenswerte von rund Fr. 3.9 Mio. Wie die Vorinstanz bereits dargetan hat, ist damit die in Art. 125 ZGB erforderliche angemessene Altersvorsorge damit bei weitem abgedeckt.