h) Höhere Unterhaltsbeiträge sind der Berufungsklägerin auch nicht infolge einer gebührenden Altersvorsorge zuzusprechen. Die Parteien haben am 22. November 1991 einen Erbvertrag abgeschlossen, welcher auch im Falle einer Scheidung der Berufungsklägerin einen Barbetrag von Fr. 2.5 Mio., auszahlbar am 1. Juli 2010, zugesteht. Vor diesem Datum ist ihr der Zins in gleichmässigen Monatsraten auszuzahlen. Nebst der ohnehin aufgrund der Scheidungskonvention zu übertragenden Liegenschaft an der Q. werden ihr noch zwei weitere Liegenschaften am J. und am V. sowie die Aktien der U. in L. zufallen, und zwar zu je 35% des Verkehrswertes.