Dieser in der obigen Berechnung noch nicht enthaltenen Vermögenswert verdeutlicht vorliegend, dass die der Berufungsklägerin zugesprochenen Unterhaltsbeiträge Fr. 13'000.-- sowie die in ihr Eigentum übergehende Liegenschaft an der Q. den gebührenden Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB, welcher ihr ohne Vereinbarung einer Scheidungskonvention zugesprochen werden müsste, ohne weiteres abzudecken vermögen.