7 der Scheidungskonvention vom 22. November 1991 zusätzlich zu den Unterhaltsforderungen noch die Liegenschaft an der Q., Parzelle Nr. 2789 des Grundbuches von T., mit einem amtlichen Verkehrswert von Fr. 2.7 Mio. erhält und ihr damit nebst dem kostenlosen Wohnen noch ein entsprechender Vermögenswert zufliesst. Dieser in der obigen Berechnung noch nicht enthaltenen Vermögenswert verdeutlicht vorliegend, dass die der Berufungsklägerin zugesprochenen Unterhaltsbeiträge Fr. 13'000.-- sowie die in ihr Eigentum übergehende Liegenschaft an der Q. den gebührenden Unterhalt im Sinne von Art.