Mit dem Übergang des Hauses in das Eigentum der Berufungsklägerin fallen ihr zudem bei einem Vermögen von Fr. 2 Mio. noch höchstens Vermögenssteuern von Fr. 9'000.-- an. Die von der Berufungsklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung eingelegte Berechnung der Vermögenssteuer berücksichtigt demgegenüber zu Unrecht Beträge aus Güterrecht und aus dem Erbvertrag und kann folglich vorliegend nicht verwendet werden.