von Fr. 170'199.--. Nach Abzug der zu leistenden AHV-Beiträge ergäbe dies ein steuerbares Einkommen von maximal Fr. 211'340.-- (Bundessteuern) und Fr. 194'009.-- (Kantonssteuern), wobei weitere Abzüge (Sozialabzüge etc.) zu Gunsten der Berufungsklägerin noch gar nicht getätigt worden sind. Die steuerliche Belastung aus Einkommen beträgt diesfalls maximal Fr. 54’600.-- (vgl. die Steuerberechnung bei www.pax.ch, wonach Kantonssteuern von rund Fr. 19’500.- -, Gemeindesteuern von rund Fr. 16'700.--, Kirchensteuern von rund Fr. 2'800.-- und direkte Bundessteuern von Fr. 15'600.-- anfallen).