Davon ausgehend, dass die Liegenschaft an der Q. entsprechend der Scheidungskonvention in das Eigentum der Berufungsklägerin übergehen wird, wird bei der steuerrechtlichen Beurteilung der Eigenmietwert der Liegenschaft nebst den Unterhaltsbeiträgen ihrem Einkommen aufzurechnen sein. Die Berufungsklägerin macht in ihrer anlässlich der Berufungsverhandlung eingelegten Berechnung - ausgehend von der amtlichen Schätzung des Eigenmietwertes von Fr. 56'823.-- gemäss Schätzung vom 19. September 1997 - einen anrechenbaren Eigenmietwert von Fr. 33'810.-- für die Kantonssteuern und einen solchen von Fr. 51’141.-- für die Bundessteuern geltend, zuzüglich des oben errechneten jährlichen Lebensbedarfes