Vielmehr kann eine Scheidung nicht dazu genutzt werden, Leistungen zu erlangen, welche während der Ehe nicht für den Lebensunterhalt verwendet worden sind. Mit andern Worten besteht im schweizerischen Recht jedenfalls bei wirtschaftlich hervorragenden Einkommensverhältnissen keine Grundlage, bei Unterhaltsforderungen am Einkommen und Vermögen über das während der Ehe gelebte hinaus teilzuhaben. Es kann daher vorliegend nicht darauf ankommen, ob der Berufungsbeklagte ein jährliches Einkommen von Fr. 3.6 Mio. oder mehr erzielt.