Es kann insbesondere nicht auf weit höhere Einkommensverhältnisse des Berufungsbeklagten abgestellt werden. Wenn die Berufungsklägerin geltend macht, es müsse ihr wie üblich 10% des Einkommens ihres Ehegatten zufliessen, so findet diese schematische Berechnung keine Grundlagen in Rechtsprechung und Literatur zum gebührenden Unterhalt. Vielmehr kann eine Scheidung nicht dazu genutzt werden, Leistungen zu erlangen, welche während der Ehe nicht für den Lebensunterhalt verwendet worden sind.