c) Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, ist die Haushaltsangestellte D. mittlerweile seit rund zweieinhalb Jahren nicht mehr im Haushalt beschäftigt. Die Hausangestellte F. hatte bereit per 30. September 1999 gekündigt. Dementsprechend hat sich der Lebensbedarf der Familie um die entsprechenden Lohnkosten reduziert. Wenn die Berufungsklägerin geltend macht, sie sei zu dieser Einsparung geradezu gezwungen gewesen, nachdem sie einen geringeren Betrag vom Berufungsbeklagten erhalten habe, so ist darauf hinzuweisen, dass sie schon im Massnahmeverfahren auf die Geltendmachung dieser Kosten verzichtet hatte und letztlich einen Lebensstandard ohne Haushaltsangestellte geführt hat.