Ehescheidung machte die Berufungsklägerin einen monatlichen Aufwand von Fr. 13'000.-- für sich und Fr. 2'500.-- monatlich je Kind unter Freihaltung der Wohnungskosten geltend. Dies wurde vom Berufungsbeklagten denn auch zugestanden, ebenso in seiner Prozessantwort vom 19. Februar 2001 (S. 44). Mit Verfügung vom 23. Juni 2000 gestand ihr das Bezirksgericht Plessur - indexierte - Fr. 13'000.-- zuzüglich Fr. 2'500.-- je Kind zu, was einen Betrag für den Lebensstandard der Familie von Fr. 20'500.-- ergab.