Ohne Miete und Haushaltsangestellte belief sich dieser Betrag folglich auf Fr.16'750.--. In den Prozess eingeführt wurden von der Berufungsklägerin zudem Monatsübersichten für die Aufwendungen der Familie für die Jahre 1995 bis 1999 von Fr. 275'995.85 (1995), Fr. 280'768.05 (1996), Fr. 279'602.50 (1997) und Fr. 271'352.85 (1998). Gemäss Monatsübersicht 1999 (KB 28 im Gesuch um Eheschutzmassnahmen) betrugen die Aufwendungen für die Familie noch Fr. 249'514.90 (1999). Darin enthalten waren jeweils noch die Lohnkosten für die Hausangestellte sowie Abschreibungen für Fahrzeuge. In den vorsorglichen Massnahmen zur 40