b) Die Berufungsklägerin hatte bereits mit Schreiben vom 4. April 1996 die Lebenshaltungskosten für sich und ihre Kinder monatlich aufgestellt (KB 19 im Gesuch um Eheschutzmassnahmen). Dabei hat sie einen monatlichen Aufwand für sich und ihre vier Kinder von Fr. 36'450.-- errechnet, wobei darin unter anderem ein Mietbetrag von Fr. 13'300.--, gerechnet mit 4% auf einem Kaufpreis von Fr. 4 Mio. sowie die Kosten von Fr. 6'400.-- für eine Angestellte enthalten waren. Ohne Miete und Haushaltsangestellte belief sich dieser Betrag folglich auf Fr.16'750.--.