14.a) Die Parteien haben nach den in den Akten liegenden Angaben während der Ehe kein enges Verhältnis gepflegt. Aus den Akten ist ersichtlich, dass sie bereits vor der Heirat keine enge Beziehung mehr geführt haben. Die Berufungsklägerin macht denn auch geltend, der Berufungsbeklagte habe seit 1995 nicht mehr bei ihr gewohnt. In der Vernehmlassung vom 15. März 1999 zu den Eheschutzmassnahmen liess sie überdies geltend machen, der Berufungsbeklagte lebe seit längerer Zeit mit seiner Geliebten im Konkubinat. Somit kann nicht gesagt werden, die Berufungsklägerin habe vollumfänglich am Einkommen und am Vermögen des Berufungsbeklagten teilgenommen und dessen Lebensstandard gepflegt.