c) Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil festgehalten, die Parteien hätten in der Konvention einen monatlichen Unterhaltsanspruch von Fr. 9'000.-- vereinbart, welcher vom Berufungsbeklagten auf Fr. 13'000.-- erhöht worden sei. Zudem habe sich der Berufungsbeklagte bereit erklärt, bis zur Bereitstellung der Liegenschaft Q. die Kosten der Wohnung zu übernehmen. Es sei eine Kürzung im Falle des Konkubinats vorgesehen und der Unterhaltsbeitrag indexiert worden. Zudem sei ihr die pfandfreie Liegenschaft zugesprochen worden. Die Parteien hätten die klassische Rollenverteilung gewählt.