Diese Lebenshaltungskosten könnten durch die in der Ehescheidungskonvention vereinbarten Beträge ohne weiteres abgedeckt werden. Die Berufungsklägerin erhalte nach dem vorinstanzlichen Urteil Fr. 20'500.-- zuzüglich die Liegenschaft Q. mit einem amtlichen Wert von Fr. 2.7 Mio. und einem Verkehrswert von über Fr. 4 Mio. Zudem besitze sie Vermögenswerte von rund Fr. 0.5 Mio. Nach dem Tode des Berufungsbeklagten habe sie zudem eine erbvertraglich gesicherte Anwartschaft von Fr. 3.9 Mio. Die Feststellung, dass die Berufungsklägerin auch im Lichte der Rechtsprechung zu Art. 125 ZGB nicht mehr erhalten würde, treffe mit Sicherheit zu.