Die von der Vorinstanz angestellte Rechnung sei insofern falsch, als kein Abzug für Kosten des Berufungsbeklagten habe gemacht werden dürfen, da die Parteien nicht mehr zusammen gewohnt hätten. Zudem sei der Berufungsbeklagte für namhafte Steuer- und AHV-Beträge aufgekommen. Diese seien selbst im vorsorglichen Massnahmeverfahren noch berücksichtigt worden. Ebenso sei zu Unrecht ein Abzug an der Lebenshaltung der Ehefrau getätigt worden. Zu dieser Einsparung seien sie gezwungen gewesen, weil der Berufungsbeklagte ihr und ihren Kindern nur noch monatlich Fr. 20'500.-- bezahlt habe.