Nach dem Vertragswerk würde sie nur noch eine Liegenschaft mit dem amtlichen Verkehrswert von Fr. 2.7 Mio. erhalten sowie einen bisher nicht ausgewiesenen Ersatzwert von Fr. 1.4 Mio. Die Belastung des Vorvermächtnisses entwerte die Kapitalsummen um die Hälfte, so dass sie insgesamt nur mit Fr. 4.5 Mio. abgefunden werde. Was den Unterhalt betreffe, so habe sie Anspruch auf die Fortsetzung des bisherigen Lebensstandards, wobei auf die Lebensführung der Jahre 1995 bis 1998 abzustellen sei. Die von der Vorinstanz angestellte Rechnung sei insofern falsch, als kein Abzug für Kosten des Berufungsbeklagten habe gemacht werden dürfen, da die Parteien nicht mehr zusammen gewohnt hätten.