13.a) Die Berufungsklägerin rügt, die genehmigte Ehescheidungskonvention sei im Sinne von Art. 140 Abs. 2 ZGB offensichtlich unangemessen. Sie habe nicht gewusst, welches Einkommen und Vermögen der Berufungsbeklagte damals und heute habe, wie viel davon Eigengut und wie viel Errungenschaft sei. Auch wenn die Parteien nicht viel zusammen gelebt hätten, so sei die Berufungsklägerin als Beklagte und Ehefrau voll beansprucht worden. Nach dem Vertragswerk würde sie nur noch eine Liegenschaft mit dem amtlichen Verkehrswert von Fr. 2.7 Mio. erhalten sowie einen bisher nicht ausgewiesenen Ersatzwert von Fr. 1.4 Mio.