Unterhalt beizubehalten. Er bildet denn auch grundsätzlich die obere Grenze für den nachehelichen Unterhalt (Gloor/Spycher, Basler Kommentar, N 3 zu Art. 125 ZGB). Eine über den vollen bisherigen Lebensbedarf hinausgehende Teilhabe am Luxus eines sehr wohlhabenden Partners soll ausgeschlossen sein, es sei denn, die Partner hätten bewusst bescheidener gelebt, um Ersparnisse bilden zu können und grössere Investitionen zu tätigen (Gloor/Spycher, Basler Kommentar, N 3 zu Art. 125 ZGB mit Hinweisen; ZBJV 137 2001 S. 85).