b) Der gebührende Unterhalt im Scheidungsrecht entspricht nicht dem gebührenden Unterhalt während der Ehe. Vielmehr ist dieser im Einzelfall zu konkretisieren, wobei die Leistungsfähigkeit beider Ehegatten und der während der Ehe gelebte Standard die Basis bilden. Bei langem Getrenntleben ist im Sinne einer Ausnahme der Lebensstandard der anspruchsberechtigten Partei während der Trennungszeit massgebend beziehungsweise der letzte bis zur Scheidung gelebten Lebensstandard (vgl. BGE 121 III 201 ff.; Hausheer/Spycher, Unterhalt nach neuem Scheidungsrecht, Ergänzungsband, Bern 2001, N 05.116).