140 ZGB gar nicht mehr zu erfolgen, weil der Ansprecherin ohne Scheidungskonvention selbstredend gar nicht mehr zugesprochen werden könnte. Ebenso kann es unter diesen Umständen offen bleiben, wie es sich mit Bezug auf die Gültigkeit einer vor der Heirat geschlossenen Scheidungsvereinbarung verhält, wenn die Ansprecherin diese nicht mehr gegen sich gelten lassen will, sondern deren Genehmigung gestützt auf Art. 111 Abs. 2 ZGB zumindest sinngemäss gar nicht erteilt hat, sondern diesbezüglich im Sinne von Art. 112 Abs. 3 ZGB einen gerichtlichen Entscheid anbegehrt.