c) Dies hat für das vorliegende Verfahren zur Folge, dass vorerst zu ermitteln ist, wie der Entscheid lauten würde, wenn keine nach Art. 140 ZGB zu genehmigende Scheidungsvereinbarung bestünde. Liegt der so ermittelte Unterhaltsbeitrag unter dem im angefochtenen Urteil zugesprochenen Betrag, braucht eine Prüfung der Scheidungsvereinbarung nach Art. 140 ZGB gar nicht mehr zu erfolgen, weil der Ansprecherin ohne Scheidungskonvention selbstredend gar nicht mehr zugesprochen werden könnte.