Ausgangspunkt für die Beurteilung ist aber in jedem Fall der hypothetische Entscheid des Gerichts, wenn keine Vereinbarung vorliegen würde. Der sich daraus ergebende Unterhaltsbeitrag darf nicht in einer durch Billigkeitserwägungen nicht zu rechtfertigenden Weise von dem mit der Scheidungskonvention der Berufungsklägerin zugesprochenen Unterhaltsbeitrag unter Berücksichtigung der weiteren Leistungen abweichen (Sutter/Freiburghaus, a.a.O., N 71 zu Art. 140 ZGB). 36