Zwar muss ähnlich wie bei der Übervorteilung ein offensichtliches Missverhältnis zwischen der Leistung und Gegenleistung vorhanden sein. Die Genehmigung ist aber nicht erst dann zu verweigern, wenn die Notlage, die Unerfahrenheit oder der Leichtsinn des Kontrahenten ausgebeutet werden. Zurückhaltung bei der Annahme von offensichtlicher Unangemessenheit ist insbesondere im Rahmen von Art. 140 ZGB angezeigt, wenn sich eine Partei aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung zu Leistungen bereit erklärt, die offensichtlich ihr vom Gericht gar nicht auferlegt werden können (Sutter/Freiburghaus, a.a.O., N 71 ff. zu Art. 140 ZGB).