Resultiert aus dem Vergleich eine eklatante, sofort erkennbare Differenz, so ist der Vereinbarung die Genehmigung zu verweigern. Offensichtliche Unangemessenheit liegt damit nicht bereits dann vor, wenn das Gericht im Streitfall klarerweise anders entscheiden würde, sondern wenn die Vereinbarung in einer durch Billigkeitserwägungen nicht zu rechtfertigenden Weise von der gesetzlichen Regelung abweicht. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, bedarf es einer wirtschaftlichen Gesamtschau (Gloor, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch I, Art. 1 - 456 ZGB, 2. Aufl., Basel 2002, N 12 zu Art.