b) Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu aArt. 158 Ziff. 5 ZGB ging davon aus, dass einer Vereinbarung die Genehmigung zu verweigern sei, wenn sie sachlich nicht angemessen ist (BGE 121 I 325, 102 II 65 ff. mit weiteren Hinweisen). Der neurechtliche Art. 140 ZGB geht demgegenüber weniger weit, wenn er von offensichtlicher Unangemessenheit spricht. Die entsprechende Prüfung setzt voraus, dass das Gericht die Vereinbarung mit dem Entscheid vergleicht, den es treffen würde, wenn das Gericht im Streitfall klarerweise anders entscheiden würde. Resultiert aus dem Vergleich eine eklatante, sofort erkennbare Differenz, so ist der Vereinbarung die Genehmigung zu verweigern.