11.a) Wie erwähnt sprach die Vorinstanz der Berufungsklägerin einen indexierten monatlichen Unterhalt von Fr. 13'000.-- sowie die Übertragung des Eigentums an der Liegenschaft Q. zu. Weil das Urteil vom Berufungsbeklagten nicht angefochten wurde und nur durch die Berufungsklägerin ein monatlicher Unterhalt von Fr. 30'000.-- gefordert wird, ist mit Blick auf die Überprüfung des vorinstanzlichen Urteils nach Art. 140 ZGB folgendes festzuhalten. 35