Nur am Rande sei daher erwähnt, dass ein höherer Unterhaltsbeitrag nur für den Fall zu Geltung kommt, soweit ein Vermögen von Fr. 13'600'000.-- aus Güterrecht unterschritten würde. Da sie in ihrem reduzierten Antrag vor dem Bezirksgericht nur einen lebenslänglichen Unterhaltsbeitrag forderte, falls sie weniger als 11 Mio. Fr. erhalten würde, hätte auf den Berufungsantrag dann nicht eingetreten werden können, wenn sie aus Güterrecht zwischen 11 Mio. Fr. und 13.6 Mio. Fr. erhalten hätte.