b) Die Vorinstanz sprach der Berufungsklägerin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 13'000.-- zu. Weil zwischen den Parteien Gütertrennung besteht und eine güterrechtliche Forderung folgerichtig nicht ausgewiesen ist, ergibt das Fehlen eines güterrechtlichen Anspruches, dass die Berufungsklägerin nach ihrer Formel in Ziff. 2 Abs. 2 ihres Berufungsbegehrens weiterhin einen Unterhaltsanspruch für sich von monatlich Fr. 30'000.-- geltend macht. Nur am Rande sei daher erwähnt, dass ein höherer Unterhaltsbeitrag nur für den Fall zu Geltung kommt, soweit ein Vermögen von Fr. 13'600'000.-- aus Güterrecht unterschritten würde.