Aus dem ihr aus Güterrecht zukommenden Vermögen sei ein jährlicher Ertrag von 3,25% zu ermitteln, davon 2,0% der Substanzerhaltung anzurechnen und 1,25% von Fr. 360'000.-- abzuziehen. Das Ergebnis dieser Subtraktion sei als nachehelicher Unterhaltsbeitrag des Berufungsbeklagten an die Berufungsklägerin zu erklären und der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin in zwölf monatlichen Raten zu leisten, zahlbar im voraus am 1. eines jeden Monats.