Soweit sie aus Güterrecht mehr als 11 Mio. Fr. erhalte, verzichte sie ab zweitem Jahr nach der Scheidung auf nachehelichen Unterhalt. Erhalte sie weniger, sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, ihr folgenden Unterhaltsbeitrag zu leisten: Aus dem ihr aus Güterrecht zukommenden Vermögen sei ein jährlicher Ertrag von 3,25% zu ermitteln, davon 2,0% der Substanzerhaltung anzurechnen und 1,25% von Fr. 360'000.-- abzuziehen.