und ½ von Fr. 360'000.-- abzuziehen sei. Das Ergebnis dieser Subtraktion sei als nachehelicher Unterhaltsbeitrag des Berufungsbeklagten an sie zu erklären und Ersterer sei zu verpflichten, diesen in zwölf monatlichen Raten zu leisten. Dazu ist festzuhalten, dass das Rechtsbegehren der Berufungsklägerin vom 7. Dezember 2000 auf die Verpflichtung eines lebenslänglichen nachehelichen Unterhalts von monatlich Fr. 30'000.-- lautete. Dieses Begehren reduzierte sie anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Plessur vom 14. September 2001. Soweit sie aus Güterrecht mehr als 11 Mio. Fr. erhalte, verzichte sie ab zweitem Jahr nach der Scheidung auf nachehelichen Unterhalt.