Die ausseramtlichen Kosten wurden wettgeschlagen (Ziff. 11). Nachdem die Berufungsklägerin mit ihren güterrechtlichen Forderungen nicht durchgedrungen ist und folglich weniger als Fr. 24 Mio. aus Güterrecht erhält, macht sie gemäss Ziff. 2 ihrer Berufungsbegehren einen Unterhaltsbeitrag geltend. Aus dem ihr zukommenden Vermögen sei ein jährlicher Ertrag von 3% zu ermitteln, wovon ½ der Substanzerhaltung anzurechnen 34