10.a) Festzuhalten ist vorliegend, dass die Vorinstanz die Scheidungskonvention vom 22. November 1991 genehmigt hat, soweit sie nicht zu Gunsten der Berufungsklägerin davon abgewichen ist (vgl. Ziff. 8 des angefochtenen Urteils). Sie hat der Berufungsklägerin einen indexierten monatlichen Unterhaltsanspruch von Fr. 13'000.-- zugesprochen (Ziff. 6 des angefochtenen Urteils), gestützt auf die Scheidungskonvention das Grundbuchamt T. angewiesen, die Ehefrau als alleinige Eigentümerin der Liegenschaft Q. in T. einzutragen (Ziff. 9 des angefochtenen Urteils) und die amtlichen Kosten vollumfänglich dem Berufungsbeklagten auferlegt. Die ausseramtlichen Kosten wurden wettgeschlagen (Ziff.