Zudem führte die Nichtigkeit von Ziff. 1 der Scheidungskonvention nicht zur Ungültigkeit der ganzen Konvention, sondern zu einer Teilungültigkeit im Sinne von Art. 20 Abs. 2 OR. Diese ist immer dann möglich, wenn ohne diesen Teil nicht der Abschluss des ganzen Vertrages dahingefallen wäre. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Parteien mit dem Vertrag die Nebenfolgen im Falle einer Scheidung haben Regeln wollen und nicht bloss nur für das Bestehen eines Scheidungsgrundes im Sinne von aArt. 142 ZGB. Es wäre daher nur eine Teilnichtigkeit in Frage gekommen.