f) Nicht beurteilt zu werden braucht vorliegend die Zulässigkeit von Ziff. 1 der Scheidungskonvention, in welcher die Parteien bereits zum Voraus den altrechtlichen Scheidungsgrund der Zerrüttung von aArt. 142 ZGB vereinbart hatten. Das Festlegen des Scheidungsgrundes vor der Heirat stellt nämlich fraglos eine Verletzung von Art. 27 Abs. 2 ZGB dar und ist nichtig. Die Parteien haben jedoch einen gemeinsamen Scheidungsantrag im Sinne von Art. 112 ZGB gestellt und konnte die Scheidung gestützt darauf ohne weiteres ausgesprochen werden. Zudem führte die Nichtigkeit von Ziff.