Zustimmung geschaffene Lücke wird in der Regel durch eine entsprechende gerichtliche Anordnung geschlossen werden müssen. Zieht eine Partei ihre Zustimmung im Sinne von Art. 111 Abs. 2 ZGB zurück, ist daher unter Würdigung der Vorbringen der Parteien zu prüfen, ob ausreichende Gründe bestehen, um von einer früher getroffenen Vereinbarung abzugehen. Kriterium dafür dürfte sein, ob sich sachliche Gründe finden oder die Weigerung als durch die Krise der Partnerschaft ausgelöste Reaktion erscheint (Breitschmid, a.a.O., S. 1611).