Festzuhalten ist indessen, dass nach dem neuen Scheidungsrecht eine Partei die Nichtgenehmigung der Scheidungskonvention infolge Willensmängel beantragen und die Zustimmung während der ihr vom Gesetz eingeräumten Bedenkzeit zurückziehen kann (vgl. Art. 111 Abs. 2 ZGB). Die seinerzeitige Absprache kann diesfalls aber zumindest als Indiz für einen übereinstimmenden Willen der Parteien herangezogen werden. Eine durch den Rückzug der 33