Stets ist aber zu bedenken, dass die Parteien der seinerzeitigen Vereinbarung die Hypothese einer Scheidung zugrunde gelegt haben und sich gerade für diesen Fall auf Modalitäten geeinigt haben. Von diesen ist nur aus triftigen, qualifizierten Gründen und nicht aus einseitigem Belieben hinaus, etwa aus einer konfliktstimulierenden Reaktion abzuweichen. Es ist nämlich zu bedenken, dass der Sinn einer solchen Scheidungskonvention gerade nur darin liegen kann, dass unter den Beteiligten für diesen Fall klare, absehbare Verhältnisse zu schaffen sind (Breitschmid, a.a.O., S. 1610).