O., S. 1609). Die Aufgabe des Gerichts geht denn auch nach dem klaren Gesetzeswortlaut auf die Prüfung der Willensbildung und auf die Inhaltskontrolle. Eine Prüfung der Willensbildungsphase bei auf Vorrat abgeschlossenen Scheidungsvereinbarungen dürfte dabei in der Regel weniger problematisch sein als dort, wo die durch eine hängige Scheidung konkret geschaffene Drucksituation ausgenützt werden könnte. Das Risiko einer auf Vorrat abgeschlossenen Scheidungskonvention liegt vielmehr bei den Unwägbarkeiten von inzwischen eingetretenen Änderungen.