e) Ausgehend von der Doppelnatur von Scheidungskonventionen, nämlich der Autonomie der Parteien und dem Genehmigungsvorbehalt des Scheidungsrichters, ist der Vertrag für die Vertragsparteien grundsätzlich verbindlich. Das Abweichen von der Vereinbarung setzt sowohl vor und während der Hängigkeit des Scheidungsverfahrens das Einvernehmen der Parteien voraus. Ein einseitiges Zurückkommen auf einen Vertrag gibt es nicht, ausser es könne dieser Vertrag namentlich wegen eines Willensmangels angefochten werden oder dieser würde gerichtlich nicht genehmigt (Breitschmid, a.a.O., S. 1609).