d) Werden Vereinbarungen unter Ehegatten mit Bezug zu einer allfälligen, noch nicht konkret in Betracht gezogenen Scheidung gültig getroffen, so fallen namentlich zwei Gesichtspunkte in Betracht. Das Scheidungsrecht räumt von seinem Grundgedanken her der Autonomie der Beteiligten einen hohen Stellenwert ein. Zum anderen hält das neue Scheidungsrecht ausdrücklich eine richterliche Prüfung aufrecht, welche die freie Willensbildung und die Angemessenheit der Vereinbarung gewährleisten (Breitschmid, a.a.O., S. 1608). Wird die 32