Auch wenn in der Ausarbeitung einer Scheidungskonvention vor der Heirat nicht gerade ein Gebot der angemessenen „Ehevorbereitung“ (so Breitschmid, a.a.O., S. 1608) ersehen werden kann, so ist nicht zu verkennen, dass die wirtschaftlichen Auswirkungen einer Scheidung durchaus ins Auge gefasst werden können, zumal angesichts der Häufigkeit der Scheidungen entsprechende Gedanken durchaus angebracht sind. Die Vorinstanz hat sich damit einlässlich auseinandergesetzt. Dass Scheidungskonventionen sich inhaltlich in den gesetzlichen Schranken (Art. 19 Abs. 2 OR, Art. 20 Abs. 1 OR und Art.