Nach Auffassung des Gerichts kann dabei aber nicht zum vornherein von der Unzulässigkeit einer bereits vor der Heirat abgeschlossenen Scheidungsvereinbarung ausgegangen werden. Unter den heutigen Gegebenheiten ist eine Scheidungssituation weder unsittlich noch unzweckmässig. Wie die Vorinstanz zutreffend dargetan hat, kommt sie in der heutigen Zeit nicht selten vor. Auch wenn in der Ausarbeitung einer Scheidungskonvention vor der Heirat nicht gerade ein Gebot der angemessenen „Ehevorbereitung“ (so Breitschmid, a.a.