Breitschmid, „Scheidungsplanung“?, in: AJP 12/1999, S. 1606 ff., S. 1607). Eine derartig frühe Scheidungsvereinbarung birgt aber mehrere Unsicherheiten. Zum einen wird eine grössere zeitliche Diskrepanz zwischen Abschluss der Vereinbarung und Eintritt des Scheidungsfalles beziehungsweise gerichtlicher Genehmigung möglicherweise dazu führen, dass die Vereinbarung unvollständig ist. Zum anderen wird sie unter Umständen von einer der Parteien nicht oder nur mehr teilweise getragen. Nach Auffassung des Gerichts kann dabei aber nicht zum vornherein von der Unzulässigkeit einer bereits vor der Heirat abgeschlossenen Scheidungsvereinbarung ausgegangen werden.