Art. 140 ZGB, welcher die Zulässigkeit eines Abschlusses einer Ehescheidungskonvention gerade voraussetzt und nur deren Rechtsgültigkeit unter die Genehmigungspflicht stellt. Bezüglich des Zeitpunktes ist festzuhalten, dass zwar üblicherweise Scheidungskonventionen im unmittelbaren Vorfeld von Scheidungen geschlossen werden. Aufgrund der Rechtsgeschäftsfreiheit unter Ehegatten können sie aber zu einem beliebigen Zeitpunkt geschlossen werden. Nicht zum vornherein ausgeschlossen sind Vereinbarungen über die Scheidungsfolgen bereits vor oder kurz nach der Heirat (vgl. BGE 121 III 393; Sutter/Freiburghaus, a.a.O., N 18 zu Art. 140 ZGB; Breitschmid, „Scheidungsplanung“?