142 ZGB zu scheiden, regelten die Kinderzuteilung sowie das Besuchsrecht, die Kinderrenten sowie den nachehelichen Unterhalt des Berufungsbeklagten an die Berufungsklägerin sowie den Übergang der Liegenschaft an der Q. ins Eigentum der Berufungsklägerin mit den entsprechenden Bedingungen. Die Berufungsklägerin macht geltend, die Genehmigung der Ehescheidungskonvention sei abzulehnen, da sie diese nicht aus freiem Willen unterzeichnet habe, die Vermögensverhältnisse ihres Ehegatten nicht im Entferntesten gekannt habe und die gesamte Vereinbarung offensichtlich unangemessen sei.