9.a) Damit bleibt zu prüfen, wie es sich mit der Ehescheidungskonvention als dritter am 22. November 1991 abgeschlossener Vertrag verhält. In der Ehescheidungskonvention beantragten die Parteien gemeinsam beim zuständigen Gericht, ihre Ehe gestützt auf aArt. 142 ZGB zu scheiden, regelten die Kinderzuteilung sowie das Besuchsrecht, die Kinderrenten sowie den nachehelichen Unterhalt des Berufungsbeklagten an die Berufungsklägerin sowie den Übergang der Liegenschaft an der Q. ins Eigentum der Berufungsklägerin mit den entsprechenden Bedingungen.